Das gesetzlich vorgesehene Impressum fehlt leider in vielen Druckwerken. Oftmals werden bei Printprodukten der Hersteller und der Druckort nicht korrekt genannt. Vielen Auftraggebern von Printprodukten ist auch nicht bewusst, dass Verfehlungen zu einer Verwaltungsstrafe in der Summe von bis zu € 20.000,– führen können.
Wie muss ein korrektes Impressum gestaltet sein?
Welche Druckprodukte sind von der Impressumspflicht betroffen?
Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Die Impressumspflicht bedeutet, dass jeder Medienunternehmer eines Medienwerkes, also insbesondere von Druckprodukten, gewisse Angaben auf den Produkten vorzunehmen hat. Ein Impressum ist hauptsächlich für physische Medienwerke/Druckprodukte vorgesehen, für Websites und elektronische Medien ist die Impressumspflicht einfacher gestaltet.
Daneben gibt es noch die Offenlegungspflicht gem. § 25 MedienG, welche bei Druckprodukten vor allem Periodika betrifft. (mehr)
Grundsätzlich gilt für alle Medienwerke eine Art Minimalimpressum: Anzugeben sind
- Name oder Firma des Medieninhabers,
- Name oder Firma des Herstellers,
- der Verlags- und
- der Herstellungsort.
Was ist was?
Ein Medienwerk ist ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt.
Der Medieninhaber ist der für den Inhalt Verantwortliche – also regelmäßig der Auftraggeber des Druckers, z. B. der Verlag. Der Hersteller ist im Printbereich der Drucker oder Vervielfältiger. Der Verlagsort ist regelmäßig der Ort des Verlagssitzes, der Herstellungsort der tatsächliche Ort des Druckes.
Plakate und Werbeflyer
Auch Plakat und Flyer sind Medienwerke. Daher ist auch bei diesen Produkten das Impressum anzugeben. Wichtig ist, dass der tatsächliche physische Herstellungsort angegeben wird. Dies entspricht dem Minimalimpressum.
Beispiel:
Xenox Werbung GmbH, 5020 Salzburg
Hersteller: Lux Druck GmbH, 4052 Ansfelden
Medieninhaber ist nach dem Mediengesetz (siehe Begriffsdefinitionen oben), wer die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst. Medieninhaber wäre im Beispielsfall Xenox Werbung (das ist die Firma, die für den Inhalt verantwortlich ist und das Plakat bzw. das Flugblatt inhaltlich in Auftrag gegeben hat).
Unter dem Begriff „Hersteller“ ist derjenige zu verstehen, der die Massenherstellung von Medienwerken besorgt.
Nach dem Mediengesetz ist der offizielle Firmenwortlaut (wie im Firmenbuch und/oder Gewerberegister einzusehen) anzugeben.
Beispiel: Johann Müller hat eine Tischlerei mit Standort in Linz und will einen Werbeflyer, den ihm die Werbeagentur Schmied Creativ GmbH entworfen hat, bei der „Werbedruck Mayer GmbH“ in Aschach drucken lassen. Sein Impressum lautet:
Medieninhaber: Hans Müller
Hersteller: Werbedruck Mayer GmbH
Herstellungsort: 4082 Aschach
Periodische Medienwerke und Druckwerke
Alle periodischen Medienwerke oder Druckwerke erfordern ein erweitertes Impressum.
Hier hat das Impressum folgende Angaben zu enthalten:
- der Name oder die Firma des Medieninhabers
- der Verlagsort sowie die Anschrift des Medieninhabers
- die Anschrift der Redaktion
- Name und Anschrift des Herausgebers
- der Name oder die Firma des Herstellers
- der Herstellungsort
Die Anschrift des Medieninhabers ist die genaue Adresse des Medieninhabers, also Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer und gegebenenfalls Türnummer. Es ist die Anschrift der Redaktion anzuführen. Gibt es mehrere Redaktionen sind die Anschriften aller Redaktionen anzuführen. Beim Herausgeber sind sein Name und seine Anschrift anzugeben.
Beispiel:
Medieninhaber: Buntes Blatt GmbH,Hauptstraße 17, 4030 Linz
Gesellschafter: Blatt Privatstiftung, 4020 Linz
Hersteller: Druck GmbH, 4052 Ansfelden
Unternehmensgenstand und grundlegende Richtung: Verlag von Medien zur Information über Tagesereignisse
Wen betrifft die Offenlegungspflicht?
Neben der Pflicht, ein Medienwerk mit einem Impressum zu versehen, gibt es noch die sogenannte Offenlegungspflicht. Die Offenlegungspflicht betrifft nur die Inhaber periodischer Medien, das sind periodische Medienwerke und Druckwerke wie oben definiert (Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, u.Ä.) und die periodisch elektronischen Medien wie Websites, E-Mail-Newsletter, Rundfunkprogramme.
Zweck dieser Offenlegungspflicht ist es, den Medienkonsumenten über die Eigentums- und Einflussverhältnisse und die damit verbundenen wirtschaftlichen Interessen des Mediums zu informieren und aufzuklären. Außerdem ist eine Erklärung über die grundlegende Richtung („Blattlinie“) zu veröffentlichen. Im Detail sind die zu veröffentlichenden Angaben der umfangreichen Aufzählung des § 25 MedienG zu entnehmen.
Periodische Medienwerke müssen die Leser im Impressum darüber informieren, unter welcher Webadresse die Offenlegung (permanent) „ständig leicht und unmittelbar“ auffindbar ist. Alternativ besteht die Möglichkeit, alle Angaben zur Offenlegung in jedem Medienwerk (jeder Ausgabe) anzuführen.